- Mietspiegel
- Miet|spie|gel 〈m. 5〉 Verzeichnis ortsüblicher Mietpreise für Wohnraum
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Miet|spie|gel, der:Tabelle, aus der der in einer Gemeinde bzw. in einem Wohnbezirk übliche Mietpreis für Wohnraum mit vergleichbarer Ausstattung zu ersehen ist.* * *
Miet|spiegel,rechtliches Instrument zur objektiven Erfassung des Wohnwerts der Wohnungen im Rahmen der Vergleichsmiete. Der Mietspiegel (§ 558 c BGB) gibt eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in einer Gemeinde, in Teilen einer Gemeinde oder auch in mehreren Gemeinden. Er dient der Begründung eines Verlangens auf Erhöhung der Miete von Wohnungen (§ 558 a Absatz 2 Nummer 1 BGB). Die Aufstellung erfolgt durch die Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam und sollte in Abständen von zwei Jahren der Entwicklung angepasst werden. Es besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Mietspiegels; die Gemeinde entscheidet darüber, wenn ein Bedürfnis besteht und auch der Aufwand vertretbar ist. Die Bundesregierung ist ermächtigt (seit 1. 9. 2001), durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Orientierung bei der Aufstellung von Mietspiegeln zu erlassen (§ 558 c Absatz 5 BGB). - Neu ist der in § 558 d BGB geregelte qualifizierte Mietspiegel. Seiner Funktion nach ist er grundsätzlich deckungsgleich mit der des (einfachen) Mietspiegels. Er unterscheidet sich jedoch durch die Art der Aufstellung, denn er wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen von Fachleuten erstellt und von der Gemeinde beziehungsweise von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt. Der qualifizierte Mietspiegel ist nach zwei Jahren anzupassen und nach vier Jahren neu aufzustellen. Ein qualifizierter Mietspiegel muss bei einem Mieterhöhungsverlangen auch dann angeführt werden, wenn die Erhöhung auch anderweitig begründet wird (§ 558 a Absatz 3 BGB); ferner begründet er die Vermutung, dass die ortübliche Vergleichsmiete in ihm richtig wiedergeben wird (§ 558 d Absatz 3 BGB), d. h. die Beweislast trifft denjenigen, der das bestreiten will.* * *
Miet|spie|gel, der: Tabelle, aus der der in einer Gemeinde bzw. in einem Wohnbezirk übliche Mietpreis für Wohnraum mit vergleichbarer Ausstattung zu ersehen ist.
Universal-Lexikon. 2012.